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Ersatzfahrzeug bei Reparatur: Versicherer dürfen Geschädigte nicht zu umfangreichen Marktrecherchen verpflichten

Der Geschädigte ist zwar verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Mietwagentarif zu wählen, allerdings muss er zu diesem Zweck keine Marktforschung betreiben. Ein Verweis der gegnerischen Versicherung auf eine günstigere Anmietstation, die 70 km von der Werkstatt des Geschädigten entfernt liegt, ist nicht zumutbar.

Nach einem Verkehrsunfall mietete die Geschädigte ein Fahrzeug an, da sie aus beruflichen Gründen dringend darauf angewiesen war. Von den Mietwagenkosten zahlte die gegnerische Haftpflichtversicherung allerdings nur einen Teilbetrag, weil sie meinte, die Frau hätte in einer 70 km entfernten Anmietstation ein Fahrzeug zu günstigeren Konditionen anmieten können.

Das Amtsgericht München hat die Versicherung zur Zahlung der tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten verurteilt. Einem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, von wem er den Wagen anmietet. Von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten muss er dabei zwar die preiswerteste wahrnehmen, allerdings verpflichtet ihn dies nicht zu einer Marktforschung. Ihn trifft lediglich die Obliegenheit, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen und sich unter Umständen nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sehr hohe Mietwagenkosten entstehen. Sofern Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das Angebot überhöht ist (z.B. aufgrund eines deutlich über dem marktüblichen Niveau liegenden Tarifs), kann der Geschädigte das erste Angebot annehmen. Ein Verweis auf eine Anmietstation in 70 km Entfernung von der Werkstatt, in die die Geschädigte ihr Fahrzeug gebracht hatte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar.

Hinweis: Grundsätzlich kann ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für einen Mietwagen ersetzt verlangen. Hierbei sollte er allerdings zunächst darauf achten, dass er ein klassentieferes Fahrzeug anmietet. Weiterhin sollte er in jedem Fall fragen, ob Sonderkonditionen eingeräumt werden können, bzw. sich bei einem anderen Vermieter nach dessen Preisen erkundigen. Erstattet werden nämlich nur die erforderlichen Kosten - also jene, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in selbiger Lage als üblich ansehen würde.


Quelle: AG München, Urt. v. 29.03.2016 - 331 C 28362/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2016)

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