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Die Firma auf Facebook: Onlinebewertungen über Mitarbeiter berühren klar das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Zum Thema Betriebsrat und Facebook gibt es etwas Neues.

Eine Arbeitgeberin betrieb einen Blutspendedienst. Als Maßnahme der unternehmenseigenen Marketing-Kommunikation unterhielt sie eine Facebook-Präsenz, auf der Nutzer eigenständig Postings einstellen konnten. Im Folgenden äußerten sich dort einige Nutzer auch kritisch über einzelne, namentlich benannte Arbeitnehmer. Daraufhin machte der Konzernbetriebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig seien, und verlangte vor dem Arbeitsgericht die Unterlassung. Und das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Konzernbetriebsrats. Der Arbeitgeber musste seine Facebook-Seite überarbeiten und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten.

Hinweis: Bei der Nutzung einer betrieblichen Facebook-Seite hat der Betriebsrat also immer dann mitzubestimmen, wenn über die Kommentarfunktion einzelne Arbeitnehmer von Kunden bewertet werden können.


Quelle: BAG, Beschl. v. 13.12.2016 - 1 ABR 7/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2017)

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