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Hund beißt alten Kater: Tiere haben keinen "Restwert", der notwendige Heilbehandlungen unwirtschaftlich macht

Schäden, die ein Polizeihund verursacht, hat das Land zu tragen - und das völlig unabhängig vom Alter eines geschädigten Tieres.

Ein 14 Jahre alter Kater wurde von einem Polizeihund gebissen. Der Kater erlitt diverse Verletzungen - unter anderem eine Rippenfraktur, eine Öffnung der Bauchdecke und Austritte von Darmschlingen. Mehrere Operationen waren erforderlich, und da der Kater nicht nur alt, sondern auch zäh war, glückten die Eingriffe. Die dafür entstandenen Kosten von über 4.000 EUR wollte das Land Niedersachsen als "Dienstherr" des Hundes allerdings nur zur Hälfte übernehmen. Das Argument: Die Kosten seien im Hinblick auf Alter und Wert des Katers zu hoch und unangemessen gewesen.

Die Eigentümerin des Katers zog vor Gericht und gewann. Der Tierschutz ist in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Aufwendungen für die Heilbehandlung eines Tieres sind selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Außerdem verbietet sich in solchen Fällen eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Hinweis: Geschädigte sollten in einem solchen Fall Beweise stets unverzüglich sichern und möglichst sofort Fotos anfertigen.


Quelle: LG Hildesheim, Urt. v. 10.02.2017 - 7 S 144/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2017)

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