"Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss es auch bekommen."

Herzlich willkommen bei den Rechtsanwälten und Fachanwälten Siemann

Sie suchen eine fundierte Rechtsberatung? Dann freuen wir uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben und begrüßen Sie auf unserer Internetseite.

Unsere mittelständische Kanzlei besteht aus zwei Rechtsanwälten und einem Notar a.D.. Wir betreuen sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen und Vereine.

Unsere Prämisse ist es, Sie in allen rechtlichen Fragestellungen

umfassend und kompetent

zu beraten und Ihnen die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten vorzustellen und zu erläutern.

Es ist dabei stets unser höchstes Ziel, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie dieses zu erreichen ist.

Hierzu steht Ihnen ein

erfahrenes, durchsetzungsstarkes und engagiertes

juristisches Team zur Verfügung, welches neben den bestehenden Fachanwaltschaften zahlreiche weitere Tätigkeitsschwerpunkte hat und Ihre Interessen überzeugend nach außen vertritt.

Die Grundlage für eine Beratung auf höchstem Niveau bilden dabei die fachliche Kompetenz, eine fundierte Ausbildung sowie die kontinuierliche Weiterbildung.

  N E W S  

Ausgleich der Unterhaltsspitze: Eltern können bei Unterhalt im paritätischen Wechselmodell in eigenem Namen klagen

Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Leben die Eltern getrennt, stellt sich im Streitfall immer die Frage, ob die Eltern den Unterhaltsanspruch des Kindes im eigenen Namen oder als gesetzlicher Vertreter einklagen müssen. Und da es so oft heißt, es käme immer auf den Fall an, musste das Amtsgericht Gemünden (AG) darauf eine Antwort finden.

Die miteinander verheirateten Eltern leben dauerhaft getrennt und betreuen die Kinder im paritätischen Wechselmodell. Nun wollte die Mutter den Ausgleich der Unterhaltsspitze hinsichtlich des Kindesunterhalts gerichtlich klären lassen und im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass ihr das Alleinvertretungsrecht für die Geltendmachung von Kindesunterhalt (im Wechselmodell) für die gemeinsamen Kinder zugewiesen wird. Hilfsweise solle ein Ergänzungspfleger zur Geltendmachung des Kindesunterhalts bestellt werden. Der Vater sah jedoch keinerlei Regelungsbedürfnis.

Das AG hat die Anträge der Mutter abgewiesen. Der Mutter musste nämlich gar keine Entscheidungsbefugnis übertragen werden, da sie die Unterhaltsansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend machen kann. § 1629 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass ein Elternteil die Kinder allein und in eigenem Namen vertreten kann, wenn die Eltern zwar verheiratet sind, aber getrennt leben. Weitere Voraussetzungen - wie ein überwiegender Aufenthalt oder die Obhut bei einem Elternteil - verlangt die Norm nicht. Und da die Mutter bereits alleinvertretungsbefugt war, musste auch kein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Hinweis: Das hätte die Mutter wirklich leichter haben können. Gerade im Familienrecht gilt es, genau zu lesen, wo eine Obhut gefordert ist und wo ein überwiegender Aufenthalt - denn gerade daran kann sich entscheiden, ob man im eigenen Namen klagebefugt ist oder eben nicht.


Quelle: AG Gemünden, Beschl. v. 17.03.2025 - 002 F 72/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2025)

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