"Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss es auch bekommen."
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N E W S
Keine weitere Möglichkeit: Verlust eines Großauftrags kann wirksame betriebsbedingte Kündigung nach sich ziehen
Fälle wie dieser werden angesichts eines unsicheren Geschäftsklimas künftig häufiger vorkommen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) musste über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung entscheiden.
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Taxi- und Mietwagenunternehmen als Disponentin beschäftigt. Bis Ende Oktober 2023 führte der Arbeitgeber für eine Verkehrsgesellschaft nahezu den gesamten Rufbusverkehr im Landkreis als Exklusivleistung durch. Als dieser Auftrag endete, führte dieser Umstand zu einem erheblichen Einbruch der Umsätze und der zu disponierenden Fahrten: Statt 6.000 Rufbusfahrten und 750 Taxi- sowie Krankenfahrten mussten ab dem 01.11.2023 nur noch 20 bis 30 Fahrten disponiert werden. Der Arbeitgeber bot daher Disponenten Tätigkeiten als Fahrer an - nur die Disponentin fiel durchs Raster, da sie keinen Führerschein besaß. Gegen die daraufhin erfolgte Kündigung klagte sie.
Dennoch musste das LAG diese Kündigung abnicken, da sie nach Auffassung des Gerichts durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und deshalb rechtmäßig war. Es war nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin anbieten konnte. Eine Disponententätigkeit war nicht mehr erforderlich und als Fahrerin konnte er die Arbeitnehmerin mangels Fahrerlaubnis nicht einsetzen.
Hinweis: Fällt also tatsächlich ein Großauftrag weg, kann eine betriebsbedingte Kündigung wirksam sein. Aber auch hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Stets hat der Arbeitgeber darzulegen, welche Arbeitsplätze genau betroffen sind. Ferner ist im Regelfall auch eine Sozialauswahl durchzuführen.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.01.2025 - 3 SLa 156/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2025)
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