"Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss es auch bekommen."

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zu beraten und Ihnen die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten vorzustellen und zu erläutern.

Es ist dabei stets unser höchstes Ziel, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie dieses zu erreichen ist.

Hierzu steht Ihnen ein

erfahrenes, durchsetzungsstarkes und engagiertes

juristisches Team zur Verfügung, welches neben den bestehenden Fachanwaltschaften zahlreiche weitere Tätigkeitsschwerpunkte hat und Ihre Interessen überzeugend nach außen vertritt.

Die Grundlage für eine Beratung auf höchstem Niveau bilden dabei die fachliche Kompetenz, eine fundierte Ausbildung sowie die kontinuierliche Weiterbildung.

  N E W S  

Arbeitsvertrag mit Ligaklausel: Vereinsstempel als Ersatz für zweite Unterschrift erfüllt Schriftform nicht

Der alte Satz "Wer schreibt, der bleibt" bewahrheitet sich meist im Streitfall vor den Gerichten - so auch im Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG). Hier ging es um die Einhaltung der sogenannten Schriftform bei Arbeitsverträgen. Wie wichtig diese Einhaltung ist - vor allem bezüglich Sonderklauseln wie der Ligaklausel -, zeigt der Umstand, dass das Fehlen einer von zwei Unterschriften das schriftliche Gesamtwerk schnell zunichte machen kann.

Der Kläger war seit Juli 2022 Trainer der ersten Handballherrenmannschaft eines Bundesligisten. Er arbeitete bei einer GmbH, die den Spielbetrieb der Mannschaft organisierte. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Ligaklausel, die besagte, dass der auf vier Jahre befristete Vertrag nur für die erste Handballbundesliga gelte und bei Abstieg oder Lizenzverlust ende. Auf dem Vertrag gab es zwei Unterschriftsfelder für die beiden Geschäftsführer der GmbH, die jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind. Unterschrieben wurde der Vertrag aber nur von einem Geschäftsführer; das zweite Unterschriftsfeld blieb leer. Neben der Unterschrift war ein Vereinsstempel gesetzt. Dann kam Pech dazu: In der Saison 2023/24 stieg die Mannschaft ab und die GmbH erklärte daraufhin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024 wegen der Ligaklausel. Der Trainer klagte dagegen.

Das Arbeitsgericht gab dem Trainer recht, und auch das LAG bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht entschied, dass die Ligaklausel unwirksam war, weil sie nicht schriftlich im Sinne des Gesetzes vereinbart wurde. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss eine solche Klausel klar und vollständig schriftlich fixiert sein. Das Formular mit zwei Unterschriftsfeldern deutete darauf hin, dass beide Geschäftsführer unterschreiben müssen. Die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers ließ den Vertrag unvollständig erscheinen. Selbst der Umstand, dass die beiden Geschäftsführer jeweils auch einzeln vertretungsberechtigt waren, spielte hierbei keine Rolle - denn Schriftform und Vertretungsbefugnis sind getrennt voneinander zu betrachten. Es fehlte außerdem ein Hinweis darauf, dass der eine Geschäftsführer allein handeln wollte. Der Vereinsstempel neben der Unterschrift konnte den Mangel nicht ausgleichen. Deshalb hielt das Gericht den Vertrag mit der Ligaklausel für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis endete nicht automatisch mit dem Abstieg.

Hinweis: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Bei Arbeitsverträgen mit besonderen Klauseln muss die Schriftform strikt eingehalten werden. Fehlende Unterschriften können zur Unwirksamkeit führen. Eine Unterschrift allein reicht nicht immer aus, auch wenn mehrere Vertreter einzeln unterschreiben könnten.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2025 - 3 SLa 614/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2025)

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