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N E W S
Mehrmalige Befristungen: Personalrat muss nur aktuellen Befristungsgrund prüfen
Im folgenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) das weite Feld der Arbeitsvertragsbefristungen auf dem Tisch und sich damit beschäftigt, wie weit die Beteiligung des Personalrats reicht, wenn Verträge im öffentlichen Dienst befristet verlängert werden. Der Fokus lag darauf, welche Informationen der Arbeitgeber geben muss und ab wann die Mitbestimmung durch den Personalrat als erfüllt gilt.
Ein Arbeitnehmer war seit vielen Jahren durch zahlreiche aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Dienst beschäftigt. Diese Verträge beruhten teils auf wissenschaftsrechtlichen Regelungen und teils auf projektbezogenen Drittmitteln. Zuletzt wurde das Arbeitsverhältnis erneut befristet verlängert, weil ein Forschungsprojekt durch Fördermittel zeitlich begrenzt lief. Der Personalrat wurde vor Abschluss des letzten Vertrags beteiligt und stimmte der Verlängerung zu. Der Beschäftigte hielt die Befristung jedoch für unwirksam und argumentierte, es habe sich um eine unzulässige Kettenbefristung gehandelt, weil er über viele Jahre hinweg durchgehend beschäftigt gewesen sei. Außerdem sei der Personalrat nicht ausreichend informiert worden, da frühere Befristungsgründe nicht vollständig dargestellt worden seien.
Das LAG entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Die Befristung sei wirksam gewesen und das Arbeitsverhältnis habe wie vereinbart geendet. Auch die Beteiligung des Personalrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Nach Ansicht des Gerichts reichte es aus, dass der Arbeitgeber den Befristungsgrund in seiner Art nachvollziehbar darstellte, etwa durch die Angabe eines Drittmittelprojekts. Eine vollständige historische Auflistung aller früheren Befristungen sei nicht erforderlich gewesen. Der Personalrat hätte bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern können. Auch inhaltlich sah das Gericht keinen Rechtsverstoß. Die Befristung sei durch die projektbezogene Finanzierung sachlich gerechtfertigt gewesen. Zudem habe keine missbräuchliche Kettenbefristung vorgelegen, weil es zwischendurch Unterbrechungen und unterschiedliche Beschäftigungsformen gegeben habe. Damit bestätigte das Gericht, dass Befristungen im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen zulässig bleiben und die Beteiligung des Personalrats nicht jede Detailinformation zwingend umfassen muss.
Hinweis: Der Personalrat muss über Befristungen informiert werden, aber nicht jedes Detail früherer Verträge erhalten. Entscheidend ist, dass der Befristungsgrund verständlich dargestellt wird.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.02.2026 - 13 SLa 65/25
| zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 06/2026)
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