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Section Control: Verwaltungsgericht erteilt dem Messsystem in Niedersachsen eine Abfuhr

Die bislang erfolglose Suche im tragischen Fall "Rebecca" hat unbeabsichtigt die sogenannte "Section Control" bundesweit in den öffentlichen Fokus gerückt. Dabei befassen sich die Gerichte bereits seit längerem mit diesem System - so auch erst kürzlich das Verwaltungsgericht Hannover (VG).

Section Control erfasst die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge mit einer Kamera. An einem zweiten Kontrollpunkt, der im vorliegenden Fall 2,2 km entfernt lag, wird das Kennzeichen erneut erfasst. Auf Basis der Messwerte wird eine Durchschnittgeschwindigkeit errechnet. Liegt diese über einen bestimmten Wert, werden die Daten weitergeleitet und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Das VG untersagte dem Land Niedersachsen jedoch nun, die amtlichen Kennzeichen zu erfassen. Sowohl im sogenannten Trefferfall als auch im sogenannten Nichttrefferfall fehlt es bislang an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, denn mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets - auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs - einer gesetzlichen Grundlage. Dass sich Section Control noch im Probebetrieb befindet, ändert laut VG hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand.

An einer gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht wurde, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt das VG dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert.

Hinweis: Pkw-Fahrer müssen einen Eingriff in ihre Rechte auch nicht während eines Probebetriebs von Section Control hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf Section Control angewiesen; er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.


Quelle: VG Hannover, Beschl. v. 12.03.2019 - 7 A 849/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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