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Tiefgaragenausfahrt behindert: Auf den Tritt gegen ein Fahrzeug können empfindliche Schadensersatzforderungen folgen

Dass für viele Menschen Zeit in der Tat Geld gleichzusetzen ist, beweist der tägliche Wahnsinn im Straßenverkehr. Dass man jedoch seinen Geduldsfaden hier besonders lang halten sollte, zeigt das Amtsgericht München (AG) mit seinem folgenden Urteil.

Als ein Mann mit seinem Fahrzeug eine Tiefgarage verlassen wollte, parkte in der Einfahrt ein Hähnchenlieferant, um kurz eine Lieferung zuzustellen. Als dieser der Aufforderung, wegzufahren, nicht sofort nachkam, sondern das Essen auszuliefern gedachte, kam es zuerst zum Streit, bei dem der Anwohner den Lieferanten am Wegfahren hinderte, und schließlich zu Tritten gegen dessen Fahrzeug.

Das AG verurteilte den Anwohner zur Zahlung von Schadensersatz von 3.800 EUR, weil dieser durch einen willentlichen Tritt eine Delle am Lieferfahrzeug verursacht hatte. Auch bestand nach Ansicht des Gerichts kein ernsthafter Grund, die Polizei zu rufen - worauf der Anwohner bestand, weil der Fahrer erkennbar ohnehin bald wieder wegfahren würde. Das AG ging nach dem Foto der Abstellsituation ferner davon aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Autos hinter dem abgestellten Fahrzeug des Auslieferers aus der Garage hätten ausfahren können, weil etwa eine Fahrzeuglänge hinter dem Auto frei war. Dies lässt genügend Platz zum Vorbeifahren, weil Autos durchgängig deutlich weniger breit als lang sind.

Hinweis: Auch im Zivilrecht ist Schadensersatz nur dann zu zahlen, wenn die zum Schaden führende Handlung rechtswidrig war. Ein Rechtfertigungsgrund kann zum einen bei Notwehr vorliegen - also wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Schädiger erfolgt - oder aber auch beim sogenannten Notstand - also bei Handlungen, die geeignet sind, eine drohende Gefahr von sich oder Dritten abzuwenden. Zutreffend hat das AG München diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall verneint.


Quelle: AG München, Urt. v. 29.01.2019 - 132 C 22645/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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