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Fußgängerüberweg: Nur Radler, die ihr Fahrrad bei Überquerung schieben, fallen in Schutzbereich eines Zebrastreifens

Im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) ging es nicht etwa um Wortklauberei, sondern um eine exakte Auslegung dessen, was der Begriff "Fußgängerüberweg" besonders im Ernstfall bedeutet. Was logisch klingt, musste einem verunfallten Fahrradfahrer mit dem folgenden Urteil klar vor Augen geführt werden.

Der betreffende Radler überquerte einen Fußgängerüberweg und wurde hierbei von einem Pkw am Hinterrad erfasst. Der Radler stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Kraftfahrer behauptete, der Fahrradfahrer sei mit seinem Rad über den Zebrastreifen gefahren - der wiederum behauptete, er habe den Zebrastreifen rollend und auf dem Rad sitzend überquert, sich dabei lediglich mit den Füßen vom Boden abgestoßen.

Diese Feinheiten waren für das OLG jedoch völig irrelevant. Denn wer den Zebrastreifen radfahrend oder auch -rollend benutzt, handelt seinerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur für den, der sein Rad bei der Überquerung des Fußgängerüberwegs schiebt. Die Behauptung des Mannes, er habe sich auf dem Fahrrad sitzend und mit den Füßen vom Boden abstoßend fortbewegt, erscheint nicht nur wenig glaubhaft - sie ist im Ergebnis egal, da er auch bei dieser Fortbewegungsform nicht in den Schutzbereich vom Zebrastreifen gefallen wäre. Demnach darf ein Radfahrer als eben solcher den Fußgängerüberweg erst gar nicht benutzen. Die Folge für den Radler hieß somit fahrend sowie rollend: Es trägt die Mithaftung am Unfallgeschehen mit 50 %.

Hinweis: Somit trifft Radfahrer eine Mithaftung, sobald sie im Schadensfall einen Zebrastreifen fahrend überquert haben. Kollidieren sie hierbei mit einem Fußgänger, dürfte diesem Urteil zufolge Radler die volle Haftung bzw. zumindest die überwiegende Haftung treffen.


Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019 - 31 U 23/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

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