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Irrtümliche Visumspflicht: EuGH schließt Ausgleichsansprüche nach einer Beförderungsverweigerung nicht generell aus

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er bekanntlich was erleben. Ein böses Erwachen aus den schönen Urlaubsträumen kann beispielsweise dann drohen, wenn wichtige Reisedokumente vergessen wurden. Was aber passiert, wenn die Vorlage von Dokumenten gar nicht nötig gewesen wäre und die Reise somit nicht hätte unterbleiben müssen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gibt hierauf eine Antwort.

Ein kasachischer Staatsangehöriger wollte von Zypern aus mit einer rumänischen Fluggesellschaft nach Rumänien reisen. Er hatte sämtliche erforderlichen Dokumente dabei, trotzdem wurde ihm die Einreise nach Rumänien verweigert. Die Angestellten der Fluggesellschaft teilten ihm nämlich mit, dass er ohne ein nationales Visum nicht nach Rumänien einreisen könne. Das war jedoch objektiv falsch. Deshalb verlangte der Mann Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Nichtbeförderung entstanden war.

Der EuGH musste beurteilen, ob in solcherlei Fällen Ausgleichszahlungen überhaupt in Betracht kommen. Dabei gelangte er zu der Auffassung, dass die Begründung für die Beförderungsverweigerung, angeblich unzureichende Reisedokumente vorgelegt zu haben, nicht grundsätzlich alle Ausgleichsansprüche des Fluggasts ausschließe. Es liefe nämlich dem Zweck der EU-Verordnung zuwider, wenn Luftfahrtunternehmen einseitig und abschließend beurteilen und entscheiden dürften, ob Gründe für eine Nichtbeförderung überhaupt vorlägen. Was die Gesamtbewertung dieses Falls angeht, ist daher nun das national zuständige Gericht gefragt. Erst dieses kann die entscheidende Frage final beantworten, ob für die Nichtbeförderung vertretbare Gründe vorlagen - oder eben nicht.

Hinweis: Alleine die Weigerung, einen Fluggast zu befördern, weil angebliche Reisedokumente fehlen, schließt nicht grundsätzlich Ausgleichszahlungen aus. Es kommt auf den Einzelfall an.
 
 


Quelle: EuGH, Urt. v. 30.04.2020 - C-584/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2020)

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