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MPU-Anordnung II: Wer Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs nicht trennen kann, muss sich fügen

Bei Cannabiskonsum fehlt es immer noch an wissenschaftlich eindeutigen Grenzwerten, auf denen die Rechtsprechung verlässlich aufbauen kann, wenn es um die Teilnahme im Straßenverkehr geht. Daher sollten sich Kiffer besser an den Grundsatz halten: Don't smoke and drive! Sonst landet man schneller vor dem Richter, als einem lieb ist - so wie der Konsument im folgenden Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (VG).

Der Mann sah sich der Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ausgesetzt, nachdem durch eine Blutprobe anlässlich einer Polizeikontrolle Cannabiskonsum nachgewiesen wurde.

Zwar verbiete sich in solchen Fällen die Anordnung einer MPU - aber nur, wenn der Fahrzeugführer zwischen Konsum und Fahren zu trennen wisse. Hiervon konnte im vorliegenden Fall laut VG aber nicht ausgegangen werden. Denn zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle habe der Betroffene unter akutem Einfluss von Cannabis gestanden. Zudem habe seine Blutprobe einen so hohen Wert ausgewiesen, dass schon nach statistischen Erhebungen von Beeinträchtigungen wie Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie einer Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen auszugehen sei. Dass der Mann zudem entsprechende Ausfallerscheinungen - wie Augenlidflattern und starkes Zittern der Hände - aufzeigte, machte sein Ansinnen umso erfolgloser.

Hinweis: Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene - wie hier - nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen imstande ist, ist nach ständiger Rechtsprechung die Anordnung einer MPU nicht rechtswidrig.
 
 


Quelle: VG Koblenz, Beschl. v. 23.06.2020 - 4 L 494/20.KO
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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