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Konsequenz nach Grundsatzverstößen: Der MDK Rheinland-Pfalz hat seinen Geschäftsführer zu Recht fristlos entlassen

Dass man sich nur die Kleinen schnappt und die Großen ziehen lässt, mag oftmals ein nicht gänzlich unberechtigter Eindruck sein. Und ganz vielleicht war dieses verbreitete Denken für den beschuldigten Geschäftsführer des folgenden Falls auch ausschlaggebend dafür, komplett aus dem Vollen zu schöpfen, was seine dienstlichen Vergehen anging. Mit seiner Überraschung zur Kündigung landete er vor dem Oberlandesgericht Koblenz (OLG), das seinerseits aber ebenso aus dem Vollen zu schöpfen bereit war und eine Überraschung obendrauf setzte.

Ein Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) hatte den Anstellungsvertrag seines langjährigen Geschäftsführers durch eine außerordentliche fristlose Kündigung wirksam beendet. Dem Geschäftsführer wurde zur Last gelegt, gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen zu haben. Er hatte zum einen 50 Exemplare eines von ihm als Co-Autor verfassten Buchs über das Gleitschirmfliegen mit den Mitteln des MDK gekauft. Zum anderen hatte er vergaberechtswidrig einen Allradschlepper zu einem Bruttopreis von 37.000 EUR beschafft. Schließlich hatte er auch noch seinen Stellvertreter bedroht, indem er sinngemäß äußerte, dass er denjenigen umbringen werde, der ihm "seinen" MDK wegnehme, und bereit sei, dafür ins Gefängnis zu gehen. Dass er sich selbst eine Gehaltszulage in Höhe von 10 % des Grundgehalts bewilligt hatte, schien dem Ganzen das finale Sahnehäubchen aufzusetzen. Aber erst, als die beiden Verwaltungsratsvorsitzenden von ihm jeweils ein neues Notebook und ein neuwertiges Smartphone zur uneingeschränkten Nutzung auf Kosten des Arbeitgebers erhielten, wurde dem Mann schließlich gekündigt.

Gegen die Kündigung klagte der Geschäftsführer - mit wenig Erfolg. Die Richter des OLG urteilten, dass die Kündigung rechtmäßig war. Der Geschäftsführer hatte gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen.

Hinweis: Geschäftsführer sollten sich immer darüber klar sein, dass sie Rechenschaft abzulegen haben. Sie verwalten lediglich ein Gesellschaftsvermögen, das ihnen nicht gehört. Wer gegen diesen Grundsatz verstößt, kann nicht nur entlassen werden, sondern muss auch ein Strafverfahren fürchten.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 08.07.2020 - 10 U 1133/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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