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Immobilienverkauf und Zugewinnausgleich: Reine Vermögensumschichtung bedingt kein Sicherungsbedürfnis für dinglichen Arrest

Die Klärung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche kann sich in die Länge ziehen, wenn Bewertungen vorzunehmen sind. Wenn in dieser Zeit ein Ehegatte beabsichtigt, den Bestand seines Vermögens zu ändern, kann ein solches Vorhaben durch einen sogenannten dinglichen Arrest verhindert werden. Wann genau eine solche Verhinderung von Vermögensänderungen angezeigt ist, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) bewerten.

Im Fokus stand dabei insbesondere der Wert einer Immobilie des Mannes. Nachdem im Zuge der Verhandlungen keine Einigung zwischen beiden Ehegatten herbeigeführt werden konnte, erklärte der Mann, er plane unter diesen Umständen, die Immobilie zu veräußern. Daraufhin begehrte die Frau den dinglichen Arrest, um die Veräußerung zu verhindern. Das Objekt werde ja schließlich noch für ihre Ausgleichsansprüche "gebraucht".

Das OLG jedoch lehnte die Ansicht der Frau ab, entschied sich also gegen einen Arrest. Ein solcher könne nur dann verhängt werden, wenn ein zu billigendes Sicherungsbedürfnis besteht. Es bestehe nicht automatisch die Gefahr, dass ein eventuell später zugesprochener Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht erfolgreich vollstreckt werden könne, wenn der Mann die Immobilie verkaufe. Ein solcher Verkauf sei schließlich zunächst einmal einfach nur eine Vermögensumschichtung - ein Vorgang, wie er durchaus häufig in vergleichbaren Situationen vorkomme. Nur im Einzelfall könne eine solche Umschichtung einen Arrest rechtfertigen - dazu bedürfe es aber weiterer Umstände, die im konkreten Fall weder dargelegt wurden noch in sonstiger Form ersichtlich waren.

Hinweis: Eine reine Vermögensumschichtung reicht also nicht, um einen Arrest zu begründen. Anders kann es beispielsweise sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte im Ausland lebt oder ansonsten Anstalten trifft, sich und sein Vermögen ins Ausland zu verbringen, auf dass es danach deutlich schwerer wird, güterrechtliche Ausgleichsansprüche durchzusetzen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.07.2020 - 13 WF 124/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

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