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Kein "taggenaues" Schmerzensgeld: Notwendige Gesamtbetrachtung des Einzelfalls lässt laut BGH kein vereinfachtes Rechenschema zu

"Leid" ist schwer zu beziffern. Daher suchen Gerichte bei Schmerzensgeldklagen regelmäßig nach Rechenmodellen, die eine Festlegung von Ansprüchen objektiv vereinfachen. Im folgenden Fall versuchte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in der schematischen Konzentration auf die Anzahl der Krankenhaustage, um einen solchen objektiven Anspruch berechnen zu können. Dieses Mittel der Wahl konnte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht bestehen.

Der Geschädigte dieses Falls wurde bei einem Verkehrsunfall so erheblich verletzt, dass er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren bei 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus verbringen musste - unter anderem musste dem Mann der rechte Unterschenkel amputiert werden. Das OLG hatte daher die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds von insgesamt 200.000 EUR verurteilt und hierbei eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgelds angestellt. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts nun jedoch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgelds sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen und die dadurch bedingten Leiden, zudem deren Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller seiner Umstände, bei der die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage ist dann eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falls außer Acht. Der BGH vermisse bei der taggenauen Berechnungsweise nicht nur das konkrete Verletzungsbild, dessen Behandlung und die Berücksichtigung des individuellen Leidens des Geschädigten, sondern auch die Sicht auf dessen künftig eingeschränkte Lebensführung. Ebenso wird ein zugrunde gelegtes Durchschnittseinkommen der invdividuellen Betrachtung nicht gerecht.

Hinweis: Der BGH hat die vom OLG angewendete Methode der sogenannten taggenauen Berechnung des Schmerzensgelds verworfen. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Krankenhaustage - in Abhängigkeit von der Behandlungsphase - und die voraussichtliche Zeitspanne einer dauerhaften Einschränkung lassen demnach wesentliche Umstände des konkreten Falls außer Acht.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.02.2022 - VI ZR 937/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2022)

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