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Normierte Betriebsratspflicht: Einsichtsrecht des Arbeitgebers in Wahlakten nach Betriebsratswahl bestätigt

In der Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 finden in vielen Betrieben Betriebsratswahlen statt. Von daher ist das folgende Urteil, das kürzlich vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) gefällt wurde, von Bedeutung. Denn es skizziert die Voraussetzungen für die begründete Einsichtnahme von Arbeitgebern in die Wahlakten.

Eine Arbeitgeberin hatte von ihrem Betriebsrat im Rahmen der Wahlanfechtung Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl verlangt, die ihr der Betriebsrat jedoch verweigerte. Deshalb klagte die Arbeitgeberin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf die begehrte Einsicht.

Das LAG hat den Betriebsrat in der Tat verpflichtet, der Arbeitgeberin vollständige Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl zu gewähren. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass sich aus der in § 19 der Wahlordnung normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten ergebe. Schließlich solle § 19 der Wahlordnung ermöglichen, dass Personen auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis nehmen können. Anlass dazu könne eben auch sein, die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu wollen.

Hinweis: Die Einsichtnahme einer Arbeitgeberin in die Wahlakten ist allerdings teilweise eingeschränkt. Grundsätzlich sind die Bestandteile der Wahlakte, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden könnten, vom Einsichtnahmerecht ausgeschlossen. Eine Einsichtnahme in diese Bestandteile der Wahlakte sei nur zulässig, wenn diese zwingend erforderlich sei, um die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zu überprüfen.
 
 
 


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.11.2021 - 7 TaBVGa 1213/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2022)

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