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Fotografierte Wohnräume: Kein Schmerzensgeld nach genehmigten Aufnahmen für Online-Expose eines Maklers
Darf ein Makler einfach so von einer vermieteten Wohnung Fotos im Internet veröffentlichen? Sie haben bei dieser Frage womöglich ein gutes Bauchgefühl, wenn Sie meinen, dass es darauf ankommt, ob die darin wohnenden Mieter davon wussten und es genehmigten - oder eben nicht. Und so fiel die Antwort des Landgerichts Frankenthal (LG), das sich mit einem solchen Fall beschäftigen musste, recht ähnlich aus.
Eine an ein Ehepaar vermietete Doppelhaushälfte sollte verkauft werden. Das mit der Käufersuche beauftragte Maklerbüro machte Fotos von den Innenräumen und stellte diese in einem Expose online. Daraufhin wurden die Mieter schließlich von mehreren Personen angesprochen. Damit fühlten sie sich unwohl und demaskiert, zudem hatten sie das Gefühl, beobachtet zu werden. Der Makler nahm die Bilder dann zwar wieder aus dem Internet - dennoch machten die Mieter einen immateriellen Schaden für sich geltend und verlangten ein Schmerzensgeld.
Die Klage wurde jedoch vor dem LG abgewiesen, da das Ehepaar den Makler selbst ins Haus gelassen hatte, damit eben jene Bilder gemacht werden können. Allerdings sagten die Richter auch, dass Schmerzensgeldansprüche tatsächlich in Betracht kämen, sobald ein Makler Bilder ohne Einwilligung verwendet. Davon waren die Richter hier aber nicht ausgegangen.
Hinweis: Was im Vorhinein feststeht, führt später nicht zu Streitigkeiten. Deshalb sollte stets vor der Veröffentlichung von Bildern im Internet die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbreitung abgeklärt sein. Auch wenn die Einwilligung zur Verwendung von Bildern gegeben wurde, kann diese jederzeit später widerrufen werden.
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 04.06.2024 - 3 O 300/23
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(aus: Ausgabe 10/2024)