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"Kifferattest" als Telemedizin: Kein Nachweis von Cannabismedikation durch Attest ohne persönlichen Kontakt zum Arzt
Die Cannabisfreigabe ist selbst im medizinischen Bereich immer noch umstritten. Daher werden Gerichte - wie hier das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (AG) - weiterhin die Gültigkeit ärztlicher Atteste überprüfen müssen. In diesem Fall war ein solches nicht nur zu spät ausgestellt worden; es fehlte für den "Cannabisausweis" neben einer klaren medizinischen Indikation bereits eine wichtige Grundvoraussetzung.
Ein Autofahrer war nachts mit seinem Fahrzeug unterwegs, als er in eine Verkehrskontrolle geriet. Um 2:40 Uhr wies der Mann dabei einen THC-Wert von 12 Nanogramm pro Milliliter im Blut auf, und er räumte ein, Cannabis konsumiert zu haben. Nachdem daraufhin ein Bußgeldbescheid erging, legte der Betroffene Einspruch ein und berief sich auf die Medikamentenklausel, nach der eine Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt sei, wenn eine medizinische Indikation vorliege und ein Arzt den Konsum angeordnet habe. Doch diese Voraussetzungen sah die Behörde hier nicht als gegeben an.
Das AG gab der Behörde recht. Eine Ausnahme von den Grenzwerten komme nur dann in Betracht, wenn der nachgewiesene Wert "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Dabei sei eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei der betroffene Autofahrer die entsprechenden Nachweise vorlegen müsse. Von Seiten des Arztes sei eine genaue Anamnese gefordert, die im Regelfall nur durch einen persönlichen Kontakt mit dem Patienten erfolgen könne. Hier habe jedoch lediglich ein Zoommeeting stattgefunden - also ein Telearzttermin. Dazu war der Ausweis, dem auch kein Hinweis auf eine konkrete Erkrankung zu entnehmen war, erst am Tag nach der Fahrt ausgestellt worden. Es war daher nicht davon auszugehen, dass der Betroffene sich auf die Medikamentenklausel berufen könne. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Hinweis: Die Voraussetzungen für eine medizinische Indikation sind wegen des Missbrauchspotentials mit einem hohen Maßstab zu prüfen. Ein "Cannabisausweis" muss neben der Angaben des verschreibenden Arztes und den Daten des Patienten, für den das Arzneimittel bestimmt ist, das Datum der Ausfertigung, die Gültigkeitsdauer sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels und auch seine Dosierung und genaue Anwendung enthalten. Auch müssen der Krankheitsfall, die therapeutische Indikation und die Evaluation des Therapiefortschritts erkenntlich sein.
Quelle: AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.09.2025 - 726b OWi 58/25
| zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)