"Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss es auch bekommen."
VOLL EINSATZBEREIT FÜR SIE
Das Coronavirus hat Deutschland erreicht. Wir teilen Ihre Sorgen in dieser bestehenden Ausnahmesituation. Ebenso wichtig wie die Gesundheitsvorsorge ist die Sicherstellung Ihres grundrechtlichen Anspruchs auf Rechtsschutz in allen Lebensbereichen.
Daher halten wir unseren Kanzleibetrieb für Sie weiter vollends aufrecht. Um das Infektionsrisiko zu minimieren, bieten wir alternativ zu persönlichen Beratungsterminen umfangreiche Telefonberatungen an. Nach vorheriger Absprache können aber auch weiterhin persönliche Besprechungen in unserer Kanzlei erfolgen.
Neue Mandate können natürlich auch telefonisch, postalisch, per e-mail oder Fax angenommen und bearbeitet werden. Nutzen Sie dazu bitte unsere Tel./Fax-Nummern oder unsere E-Mail-Adresse: info@kanzlei-siemann.de. Vielen Dank.
Wir sind weiter für Sie da. Bleiben Sie gesund.
Herzlich willkommen bei den Rechtsanwälten und Fachanwälten Siemann, Dierksen und Reimers
Sie suchen eine fundierte Rechtsberatung? Dann freuen wir uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben und begrüßen Sie auf unserer Internetseite.
Unsere mittelständische Kanzlei besteht aus vier Rechtsanwälten/Innen und einem Notar a.D.. Wir betreuen sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen und Vereine.
Unsere Prämisse ist es, Sie in allen rechtlichen Fragestellungen
umfassend und kompetent
zu beraten und Ihnen die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten vorzustellen und zu erläutern.
Es ist dabei stets unser höchstes Ziel, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie dieses zu erreichen ist.
Hierzu steht Ihnen ein
erfahrenes, durchsetzungsstarkes und engagiertes
juristisches Team zur Verfügung, welches neben den bestehenden Fachanwaltschaften zahlreiche weitere Tätigkeitsschwerpunkte hat und Ihre Interessen überzeugend nach außen vertritt.
Die Grundlage für eine Beratung auf höchstem Niveau bilden dabei die fachliche Kompetenz, eine fundierte Ausbildung sowie die kontinuierliche Weiterbildung.
N E W S
75%ige Haftung: Ein Halteverbot an Bushaltestellen erstreckt sich auch auf den angrenzenden Seitenstreifen
Rein menschlich kann man Falschparken bei der Kombination aus Eile und mangelndem Parkraum womöglich noch nachvollziehen. Dass man rechtlich jedoch schnell den Holzweg einschlagen kann, wenn man bei einer aufgrund eines Parkverstoßes erfolgten Beschädigung seines Fahrzeugs auch noch Schadensersatz einfordert, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG).
LesenAchtlos hangaufwärts geschwungen: Ein Verstoß gegen die FIS-Regeln beim Skifahren kann teuer zu stehen kommen
Egal, auf welche Pisten sich ein Skiurlauber zu schwingen gedenkt - er sollte dabei stets die geltenden Regelungen des internationalen Skiverbands (FIS-Regeln) beachten. Denn dass eine Missachtung des anerkannten Verhaltenskodex teuer werden kann, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Frankenthal (LG).
LesenAngabe von Gründen: BGH definiert, welche Bedingungen Prämienerhöhungen der PKV erfüllen müssen
In gleich zwei parallelen Verfahren verklagten Mitglieder ihre private Krankenversicherung (PKV), da sie deren unbegründete Beitragserhöhungen für nicht rechtmäßig erachteten. In der Tat urteilten die Gerichte, dass eine Erhöhung ohne Begründung unzulässig sei. Doch damit war der Fall nicht abschließend geklärt, so dass erst der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Rahmenbedingungen für eine korrekte Verfahrensweise zu Beitragerhöhungen definieren musste.
LesenAntrag auf gerichtliche Regelung: Vorige Einschaltung des Jugendamts ist bei Umgangsverfahren nicht zwingend nötig
Finden Eltern nach Trennung keine einvernehmliche Lösung über die Frage, wann wer mit den Kindern Umgang hat, können sie sich zum einen an das Jugendamt wenden, um eine Verständigung herbeizuführen. Zum anderen steht ihnen der Weg der gerichtlichen Klärung offen. Ob bei diesen beiden Optionen eine rechtlich zwingende Reihenfolge einzuhalten ist, klärte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) im folgenden Fall.
LesenAuffällige Fahranfängerin: Die Anordnung eines Aufbauseminars ist auch nach Ablauf der Probezeit rechtens
Im Folgenden musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) über die Frage entscheiden, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auch dann rechtmäßig ist, wenn zwischen einem Verkehrsverstoß und der behördlichen Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.
LesenBGH bestätigt Befangenheit: Ablehnung des Richters bei langjähriger Freundschaft seiner Gattin mit der Beklagten gerechtfertigt
Im folgenden Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) über das sogenannte "Vitamin B" befinden. Da Justizia schließlich nicht umsonst mit verbundenen Augen dargestellt wird, um ihre Neutralität allen Streitparteien gegenüber zu symbolisieren, sollte auch eine private Verbindung zwischen Richter und Klägern bzw. Beklagten ausgeschlossen werden - oder etwa nicht?
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