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Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel: Wann der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers spricht

Es kann viele Gründe geben, warum ein Fahrzeug unfreiwillig und folgenreich auf ein anderes getroffen ist. Diese Gründe herauszufinden, ist für die Gerichte oftmals nur durch Hinzunahme fachlicher Expertise möglich. Der folgende Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete, war hingegen klarer, als es die Klägerseite wahrhaben wollte. Denn hier sprach die Erfahrung für den sogenannten Beweis des ersten Anscheins.

Der Kläger wechselte innerorts von der rechten auf die linke Spur. Anschließend fuhr der Beklagte auf das klägerische Fahrzeug auf. Der glücklose Spurwechsler verlangte daraufhin Schadensersatz - seine Begründung war, dass er rechtzeitig geblinkt hätte, um seinen Spurwechsel anzuzeigen, und die gebotene Rückschau eingehalten habe. Dennoch sei der Beklagte aufgefahren. Zudem gab der Mann zu bedenken, dass es zu berücksichtigen sei, dass sein Tote-Winkel-Assistent angeschlagen hätte, wenn der Auffahrunfall durch seinen Spurwechsel verursacht worden wäre.

Das OLG wies - wie bereits die Vorinstanz - die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der direkte räumliche und zeitliche Zusammenhang des Spurwechsels mit der Kollision feststehe, oder "auf gut Deutsch": Das eine führte zum anderen. Der Kläger selbst hatte persönlich ausgeführt, dass er langsam nach links gefahren sei, dabei geblinkt und Rückschau gehalten habe, bevor es dann zur seitlichen Kollision mit dem anderen Fahrzeug gekommen sei. Auch der Hinweis des Klägers auf das Vorhandensein des Tote-Winkel-Assistenten lässt keinen anderen Rückschluss zu, da der Assistent den Unfall eben nicht verhindert hatte.

Hinweis: Steht ein Fahrstreifenwechsel in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem anderen, spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren hätte können.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2025 - 7 U 49/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

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