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Auskunftsanspruch: Wer unterschiedliche Verfahrensarten miteinander verwechselt, riskiert Fristversäumnis

Wer Ansprüche gerichtlich geltend machen will, muss einiges beachten. Er muss das richtige Verfahren wählen und die jeweils gültigen Fristen einhalten. Dass dies in der Praxis oft gar nicht so leicht ist, beweist der folgende Beschluss, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Familiensache erließ.

Dabei stritten die geschiedenen Eheleute nach ihrer Trennung weiterhin über Geld und die Nutzung ihrer früheren gemeinsamen Wohnung. Dass beide zudem an einer Gesellschaft (GbR) beteiligt waren, machte das Ganze nicht gerade einfacher. Der Mann wollte schließlich gerichtlich erreichen, dass seine Ex-Frau gegenüber der gemeinsamen Gesellschaft erklärt, dass sie die frühere Ehewohnung alleine nutze. Zudem verlangte er eine Art Entschädigung für die Wohnungsnutzung sowie bestimmte Abrechnungen aus der Gesellschaft.

Als das Amtsgericht die Anträge des Mannes jedoch zurückwies, legte dieser dagegen Beschwerde ein. Dabei passierte jedoch ein entscheidender Fehler: Der Mann verpasste die Begründungsfrist für seine Anträge. Später versuchte er, sein Versäumnis zu entschuldigen, und beantragte eine sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Doch seine Beschwerde wurde als unzulässig verworfen.

Der BGH bestätigte dies und führte aus, dass es im Familienrecht unterschiedliche Arten von Verfahren gebe - beispielsweise

  • Ehewohnungssachen (also Streit speziell über die Zuweisung der früheren Ehewohnung) und
  • Familienstreitsachen (das sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Ehegatten, also z.B. über Geld oder vertragliche Ansprüche).

Da es sich hier um eine Familienstreitsache handelte, der Mann sich aber irrtümlicherweise an den abweichenden Fristen der Ehewohnungssachen orientiert hatte, war am Fristversäumnis nicht zu rütteln.

Hinweis: Lesen Sie Beschlüsse, gerichtliche Hinweise oder Rechtsbehelfsbelehrungen immer genau durch. Prüfen Sie alles sorgfältig, sonst kann es Ihnen wie dem Mann in dem Fall ergehen und sie verlieren allein wegen Fristversäumnis einen Prozess.


Quelle: BGH, Beschl. v. 28.01.2026 - XII ZB 108/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

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