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Aufenthaltsbestimmungsrecht: Vater kann Mutter nicht in Deutschland festhalten
Viele getrennt lebende Elternteile leben mit der Angst, dass sich Expartner mit den Kindern ins Ausland absetzen und ihnen somit die Kinder entzogen und schlussendlich entfremdet werden. Im folgenden Fall des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wäre das zwar naheliegend gewesen, da es sich bei der Kindesmutter um eine Ukrainerin handelte. Dennoch bleiben Grenzsperren, die Elternteile im Inland halten, absolute Ausnahmen.
Ein Mann hatte mit einer Ukrainerin zwei Kinder, die mit ihrer Mutter in der Ukraine lebten. Alle zwei Wochen kam sie regelmäßig für 14 Tage mit den Kindern nach Deutschland, was mit dem Vater so verabredet war. Als es bei einem Besuch zu einer Auseinandersetzung kam, flüchtete die Frau mit den Kindern in ein deutsches Frauenhaus und lebte dort fortan mit ihren Kindern. Der Vater befürchtete nun, die Mutter könne sich dauerhaft in die Ukraine absetzen, und wollte eine Grenzsperre gegen sie erwirken.
Damit scheiterte er vor dem BVerfG. Zum einen könne nicht ausgeschlossen werde, dass eine Grenzsperre zwar den Interessen des Vaters diene, aber eben nicht den Interessen der Kinder. Zum anderen teile er sich mit der Frau das Sorgerecht, weswegen er überhaupt nicht berechtigt sei, die Grundrechte seiner Kinder allein geltend zu machen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge stehe dies nur beiden Eltern gemeinschaftlich zu. Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen können also nicht einseitig beantragt werden.
Hinweis: Der Vater hätte zum Beispiel eine konkrete Kindeswohlgefährdung vortragen müssen - etwa, dass die Kinder im Kriegsgebiet einer Todesgefahr ausgesetzt sind oder ihr Zuhause dort ausgebombt ist. Hier aber ging es ihm vordringlich darum, die Mutter in Deutschland zu halten.
Quelle: BVerfG, Urt. v. 23.03.2026 - 1 BvR 580/26
| zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 06/2026)