"Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss es auch bekommen."

Herzlich willkommen bei den Rechtsanwälten und Fachanwälten Siemann, Dierksen und Reimers

Sie suchen eine fundierte Rechtsberatung? Dann freuen wir uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben und begrüßen Sie auf unserer Internetseite.

Unsere mittelständische Kanzlei besteht aus vier Rechtsanwälten/Innen und einem Notar a.D.. Wir betreuen sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen und Vereine.

Unsere Prämisse ist es, Sie in allen rechtlichen Fragestellungen

umfassend und kompetent

zu beraten und Ihnen die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten vorzustellen und zu erläutern.

Es ist dabei stets unser höchstes Ziel, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie dieses zu erreichen ist.

Hierzu steht Ihnen ein

erfahrenes, durchsetzungsstarkes und engagiertes

juristisches Team zur Verfügung, welches neben den bestehenden Fachanwaltschaften zahlreiche weitere Tätigkeitsschwerpunkte hat und Ihre Interessen überzeugend nach außen vertritt.

Die Grundlage für eine Beratung auf höchstem Niveau bilden dabei die fachliche Kompetenz, eine fundierte Ausbildung sowie die kontinuierliche Weiterbildung.

  N E W S  

Schadensersatz nach Diebstahl: Kliniken haben besondere Obhutspflicht für persönliche Habe von Patienten

Wer als Notfall ins Krankenhaus kommt, kann häufig nicht mehr auf seine persönlichen Gegenstände aufpassen. Wer in solchen Fällen dafür zuständig ist, dass im Optimalfall Patienten und deren persönliche Habe wohlbehalten wieder aus den Kliniken herauskommen, musste im folgenden Fall das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären.

Eine 95-Jährige hatte in Begleitung ihrer Haushaltshilfe wegen Atembeschwerden ihre Hausärztin aufgesucht. Nachdem ihr Blutdruck gemessen und ein EKG geschrieben worden war, wurde sie auf Veranlassung der Ärztin mit einem Rettungswagen in die Notaufnahme eines Klinikums verbracht. Bei ihrer dortigen Aufnahme war die Klägerin zumindest mit Leibwäsche, einem Wollpullover, einer Stoffhose und Lederschuhen bekleidet. Im weiteren Verlauf wurde sie liegend zu einer Röntgenuntersuchung, anschließend wieder zurück in die Notaufnahme und von dort aus nach Abschluss der Untersuchungen auf die Station verbracht. Mehrere mit einem Namensaufkleber der Frau versehene Tüten für Patienteneigentum, die zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt der Untersuchungen existierten und deren Inhalt zwischen den Parteien streitig blieb, haben dies leider nicht geschafft. Sie blieben verschollen. Einen Tag später schlossen die Parteien dann einen schriftlichen Behandlungsvertrag, der auch eine Haftungsbeschränkung für Sachen beinhaltete. Trotzdem verlangte die Frau Schadensersatz für die Kleidung und Gegenstände, die abhandengekommen waren. Es handelte sich um eine Brille mit einem Zeitwert von 1.400 EUR und Hörgeräte mit einem Zeitwert von 2.799 EUR. Als die Klinik das Geld nicht ersetzen wollte, klagte die Patientin.

Hätte die Klinik besser bezahlt - denn vom OLG erhielt die alte Dame insgesamt 5.106 EUR zugesprochen. Es bestand eine besondere Obhutspflicht der Klinik für die persönliche Habe der Patienten. Die Klinik hat bei einer Notaufnahme die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die persönlichen Gegenstände der Patienten zu sichern.

Hinweis: Krankenhäuser müssen dringend überlegen, wie sie in Zeiten starker Personalknappheit künftig ihrer besonderen Obhutspflicht nachkommen können.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2023 - 26 U 4/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2023)

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