"Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss es auch bekommen."

Herzlich willkommen bei den Rechtsanwälten und Fachanwälten Siemann, Dierksen und Reimers

Sie suchen eine fundierte Rechtsberatung? Dann freuen wir uns, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben und begrüßen Sie auf unserer Internetseite.

Unsere mittelständische Kanzlei besteht aus vier Rechtsanwälten/Innen und einem Notar a.D.. Wir betreuen sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen und Vereine.

Unsere Prämisse ist es, Sie in allen rechtlichen Fragestellungen

umfassend und kompetent

zu beraten und Ihnen die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten vorzustellen und zu erläutern.

Es ist dabei stets unser höchstes Ziel, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie dieses zu erreichen ist.

Hierzu steht Ihnen ein

erfahrenes, durchsetzungsstarkes und engagiertes

juristisches Team zur Verfügung, welches neben den bestehenden Fachanwaltschaften zahlreiche weitere Tätigkeitsschwerpunkte hat und Ihre Interessen überzeugend nach außen vertritt.

Die Grundlage für eine Beratung auf höchstem Niveau bilden dabei die fachliche Kompetenz, eine fundierte Ausbildung sowie die kontinuierliche Weiterbildung.

  N E W S  

Anzeigenschaltung reicht nicht: Werbung mit Bekanntheits-Angabe darf sich nur auf redaktionelle Berichterstattung beziehen

Werbeanzeigen werden von Medien strikt getrennt von redaktionellen Inhalten behandelt. So kann sich ein Verlag nicht vorwerfen lassen, gute Anzeigenkunden mit redaktionellen Inhalten zu bauchpinseln. Im Folgenden musste das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) genau diesen Trennstrich bei der Wahrnehmung ziehen. Denn hier nutzte ein Unternehmen seine Anzeigenaktivitäten für eine "bekannt aus ...!"-Aussage, die redaktionelle Berichterstattungen der genannten Medien nahelegte.

Die Firma bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Die Firma hatte auf ihrer Website geworben mit dem Hinweis "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel", ohne dazu Fundstellen anzugeben oder zu verlinken. Ein Wettbewerbsverband sah die Werbung der Firma als unlauter an. Schließlich verklagte der Wettbewerbsverband die Firma auf Unterlassung.

Die Meinung des Verbands teilte das OLG. Denn wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten und bekannten Medien, geht der Verbraucher natürlich auch davon aus, dass die Bekanntheit aus einer redaktionellen Berichterstattung resultiert - nicht jedoch aus in den Medien geschalteter Werbung.

Hinweis: Auch in der Werbung darf nicht ohne weiteres gelogen oder übertrieben werden - hierbei steht der Schutz der Verbraucher im Vordergrund.


Quelle: OLG Hamburg, Urt. v. 21.09.2023 - 15 U 108/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2023)

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